Satzung der Bürgergemeinschaft Speyer

  1. Satzung der Bürgergemeinschaft Speyer
    1. Name, Sitz, Traditions- und Selbstverständnis, Rechtsform
    2. Zweck der Bürgergemeinschaft Speyer
    3. Mitgliedschaft, Beitrag, Stimmrecht, Verhaltensregeln
    4. Wahlen und Abstimmungen
    5. Mitarbeit von Nichtmitgliedern
    6. Finanzen
    7. Vorstand
    8. Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
    9. Mitgliederversammlungen
    10. Ende der Mitgliedschaft
    11. Auflösung der Bürgergemeinschaft Speyerl
  2. Satzung der FWG Rheinland-Pfalz
  3. Wahlordnung der FWG Rheinland Pfalz

 

§ 1 Name, Sitz, Traditions- und Selbstverständnis, Rechtsform

Der Verein führt den Namen "Bürgergemeinschaft Speyer" (Abkürzungen: BG Speyer oder BGS). Sein Sitz ist die Stadt Speyer mit ihrer mehrhundertjährigen Geschichte demokratischer Selbstverwaltung und freiem Bürgersinns, in deren Tradition wir uns sehen.

Wir verneigen uns vor den Frauen und Männern, die diese bürgerlichen Freiheiten und demokratischen Rechte gegen Obrigkeitswillkür mutig erkämpft und verteidigt haben.
Obrigkeitshörigkeit, Parteigläubigkeit, Personengläubigkeit und jede andere selbstgewählte Form von Unmündigkeit lehnen wir als falsch und verantwortungslos kategorisch ab.

Der Mensch ist frei, aber und gerade deshalb auch für sein Handeln und Unterlassen auch in öffentlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich.

Wir sind überzeugte Demokraten, Anhänger und Verteidiger der Menschen- und Bürgerrechte und des Rechtsstaates.

Wir wollen Solidarität und ein aufeinander Zugehen mit allen, die sich selbst nicht oder nur unzureichend helfen können.

Wir wollen keine Solidarität und Zusammenarbeit mit denjenigen, die den Rechtsstaat nicht achten, die Anstrengungen, Belastungen, Disziplin und Arbeit scheuen und gleichzeitig alle Vorteile unseres sozialen Netzes nutzen.

Wir streben eine zukunftsorientierte Lebenskultur und insbesondere deshalb eine kinder- und auch altenfreundliche Gesellschaft an.

Die Integration von Ausländern ist uns ebenso wichtig wie die volle Einbeziehung Behinderter.

Wir wollen im Hinblick auf die Zukunft mit der Erhaltung unserer Kultur- und Naturlandschaft einen gesunden und stabilen Rahmen für das Leben der Menschen schaffen.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen einzutragen und trägt dann den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck der Bürgergemeinschaft Speyer

  1. Die Bürgergemeinschaft Speyer ist ein Zusammenschluss von Menschen, deren Ziel es ist, die Probleme unseres Gemeinwesens, insbesondere die Probleme, welche die Bürger der freien Stadt Speyer betreffen, zu erfassen, nach Prioritäten auszuwählen und nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Das Ziel ist nach Diskussion und durch demokratische Abstimmung einen gemeinsamen Willen zu bilden und die gefundenen Lösungsvorschläge durch Öffentlichkeitsarbeit, Verhandlungen, Prozesse, direktdemokratischen Abstimmungen und durch die Tätigkeit demokratisch gewählter Räte, Abgeordneter und Bürgermeister durchzusetzen.
  2. Deshalb stellt die Bürgergemeinschaft Speyer eine eigene Stadtratsliste gemäß § 17 Kommunalwahlgesetz auf und bewirbt sich so mit eigenen Kandidaten um die Unterstützung der Bürger für ihre Werte, ihre Ziele sowie für ihre Entscheidungs- und Lösungsvorschläge.
  3. Da viele schwere Probleme durch falsche, verantwortungslose und nicht zukunftsorientierte Politik in Land und Bund, teilweise in der Europäischen Union, verursacht werden, greift die Bürgergemeinschaft Speyer auch Missstände im Land Rheinland-Pfalz, im Bund und in Europa auf, wie z.B. schlechte Gesetze, unnötige Vorschriften, Steuergeldverschwendung, Entscheidungsverzögerungen wegen Mutlosigkeit oder übertriebener Bürokratie und schlechte Sozial- und Arbeitsmarktpolitik aufzugreifen, anzupacken und zu versuchen durch gute Ideen und Vorschläge Verbesserungen zu erreichen.
    Die Bürgergemeinschaft Speyer tritt für klare Kompetenzabgrenzungen der verschiedenen Ebenen und die Einheit von Entscheidungskompetenz und Finanzverantwortung ein.
  4. Wir sind für mehr direkte Demokratie und Volksentscheidungsmöglichkeiten nach dem erfolgreichen Modell der Schweiz, wo wichtige Entscheidungen von den Bürgern in Volksabstimmungen getroffen werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag, Stimmrecht, Verhaltensregeln

  1. Mitglied der Bürgergemeinschaft Speyer kann jeder werden, der in Speyer wohnt oder sich mit Speyer verbunden fühlt und der sich zu der Satzung der Bürgergemeinschaft Speyer bekennt und die Werte und Ziele der Bürgergemeinschaft anerkennt, verteidigt und unterstützt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der Bürgergemeinschaft Speyer.
  2. Jedes Mitglied, bekennt sich dazu, keiner anderen Wählergruppe oder Partei anzugehören oder dort aktiv tätig zu sein und sich auch von keiner anderen Wählergruppe oder Partei als Kandidat aufstellen zu lassen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  3. Keinen Platz bei der Bürgergemeinschaft Speyer haben Gegner der Demokratie und der Menschenrechte. Ausgeschlossen von der Bürgergemeinschaft Speyer bleiben insbesondere Nationalsozialisten, Rassisten, Kommunisten, radikale Islamisten und Antisemiten.
  4. Des weiteren bleiben von der Bürgergemeinschaft Speyer ausgeschlossen Personen, die wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilt sind und ihre gerechte Strafe noch nicht verbüßt haben.
  5. Nicht willkommen sind ebenso Personen, die unter Umgehung des Preis- und Leistungswettbewerbes mit Stadt oder Staat Geschäfte machen und versuchen wollen sich durch Mitgliedschaft und einem eventuellen Mandat einen Vorteil zu verschaffen. Wir halten gesunden privaten Erwerbs- und Geschäftssinn für eine wichtige Tugend, jedoch darf er niemals vermischt werden mit einem Engagement für öffentliche Angelegenheiten. Alle Mitglieder sind aufgefordert, rechtswidrige und unkorrekte Machenschaften sofort dem Vorstand zu melden, der sich seinerseits verpflichtet unverzüglich und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen vorzugehen.
    Der Vorstand der Bürgergemeinschaft Speyer kann die Aufnahme von Bewerbern insbesondere auch dann ablehnen, wenn er abstrakte Interessenkollisionen (z.B. berufliche oder geschäftliche Abhängigkeit von oder an einen politischen Gegner) vermutet.
  6. Keinen Platz in der Bürgergemeinschaft Speyer finden Personen, die ungehöriges oder respektloses Verhalten im mitmenschlichen Umgang (damit ist niemals Kritik in der Sache gemeint), insbesondere gegenüber Frauen oder schwächeren Personen, zeigen.
  7. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss keine Begründung gegeben werden.
  8. Beitrag
    Jedes Mitglied entrichtet einen Mitgliedsbeitrag, und zwar:

    1. Einfacher Singlebeitrag (ein Erwachsener): 5 Euro im Monat,
    2. Partnerbeitrag (zwei verheiratete Erwachsene): 8 Euro im Monat,
    3. Familienbeitrag (drei und mehr erwachsene Personen als Großeltern, Eltern und Kinder in einem Haushalt): 10 Euro im Monat.
      Der Beitrag ist halbjährlich im voraus zu bezahlen. Er verfällt beim Austritt.
  9. Stimmrecht, Antragsrecht, Rederecht
    Stimmrecht in Mitgliederversammlungen bei Abstimmungen und Wahlen genießen Mitglieder ab 16 Jahren, bei Wahlen zur Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Ämter Mitglieder ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Speyer.
    • Die Mitglieder stimmen ab über die Tagesordnung von Versammlungen.
    • Die Mitglieder können Anträge stellen:
      • an den Vorstand generell,
      • an die Mitgliederversammlung zu zugelassenen gerade behandelten Tagesordnungspunkten.
    • Die Mitglieder haben das Recht sich zu den angenommenen Themen mit Argumenten und Einschätzungen zu äußern, verpflichten sich aber gleichermaßen den anderen Rednern zuzuhören, nicht zu stören und auch andere Argumente zuzulassen. Begrenzungen der Redezeit sind durch Mehrheitsbeschluß zulässig.
    • Bei mutwilligen Störungen und Unterbrechungen während einer Argumentation hat der Vorstand das Recht und die Pflicht, schlichtend einzugreifen.
  10. Es soll immer nur das Argument gelten, unabhängig von Alter, Bildungsgrad, Amt, Vermögen, Redegewandtheit oder Lautstärke der argumentierenden Person.
  11. Die Bürgergemeinschaft Speyer e.V. ist Mitglied im Landesverband Freier Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V.
    Die Mitglieder der Bürgergemeinschaft Speyer e.V. sind auch Mitglieder im Landesverband Freier Wählergruppen Rheinland-Pfalz e.V.

§ 4 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen zur Wahl eines Versammlungsleiters und einer Wahlkommission unterliegen nicht der Geheimhaltung.
    Alle anderen Wahlen sind grundsätzlich geheim.
    Abstimmungen sind grundsätzlich offen.
  2. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
  3. Soweit der Vorsitzende selbst zur Wahl steht, wählt die Versammlung einen vorläufigen Versammlungsleiter für diese Wahl.

§ 5 Mitarbeit von Nichtmitgliedern

Zur Mitarbeit, d.h. zu Anregungen, Hinweisen, zur Einbringung von Sachverstand, zur Beteiligung an der politischen Diskussion, zur Unterstützung und vielfältigen Hilfe lädt die Bürgergemeinschaft Speyer auch Nichtmitglieder ein.

§ 6 Finanzen

  1. Die Bürgergemeinschaft Speyer finanziert ihre politische Arbeit durch Beiträge gemäß § 3, durch Spenden und durch unentgeltliche und uneigennützige Mitarbeit von Bürgern.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff vor allem gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen.

§ 7 Vorstand

  1. Politische Erklärungen gibt neben der Mitgliederversammlung der Vorstand nach Mehrheitsbeschluss ab. Der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter sowie der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand organisiert die Arbeit und führt auch die Geschäfte des Vereins. Ausgaben werden vom Vorstand beschlossen, der auch Einzelvollmacht für bestimmte Geschäfte erteilen kann.
  2. Mitglieder, die bei Abstimmungen über konkrete Aktivitäten mit Ja stimmen, sollten bereit sein, bei der geplanten Aktivität auch einen Arbeitsbeitrag zu leisten. Mitgliedschaft im Vorstand beinhaltet vor allem die Pflicht gegenüber den anderen Mitgliedern zur aktiven Mitarbeit und zur regelmäßigen Teilnahme an Sitzungen.
  3. Der Vorstand hat die Möglichkeit, durch Mehrheitsbeschluss die Vorstandssitzungen offen für Mitglieder abzuhalten, und sollte dies in der Regel auch tun. Außerdem kann die Mehrheit des Vorstandes beschließen, anwesende Mitglieder bei Beschlüssen mitstimmen zu lassen.
  4. Mitglieder, die an Vorstandsitzungen teilnehmen wollen, sollten sich etwa eine Woche vor dem Termin bei einem Vorstandsmitglied melden, damit der Vorstand eventuell eine größere Lokalität suchen kann. Der Vorsitzende übt das Hausrecht und das Recht des Versammlungsleiters aus, das Wort zu erteilen, zu entziehen oder Personen, welche sich respektlos oder ungehörig gegenüber anderen Mitmenschen verhalten, aus der Versammlung zu verweisen. Der Vorstand kann dem Handeln des Vorsitzenden in offenen sowie in geschlossenen Vorstandssitzungen durch Mehrheitsbeschluss widersprechen. Antragsberechtigt sind insoweit nur Vorstandsmitglieder.
  5. Vorstandssitzungen sollen monatlich stattfinden.

§ 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden
    2. einer ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder einem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
    3. einer zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
    4. einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister
    5. einer Protokollführerin oder einem Protokollführer
    6. bis zu sechs Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
  3. Eine Abwahl ist für jedes Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung möglich. Die Abwahl der oder des Vorsitzenden ist aber nur gleichzeitig mit der Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt möglich.
  4. Sollten durch Rücktritte, Austritte oder Abwahl Vorstandsmitglieder ausscheiden, so soll für die restliche Amtsdauer des amtierenden Vorstandes in einer Mitgliederversammlung nachgewählt werden.

§ 9 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Bürgergemeinschaft Speyer.
  2. Sie ändert mit Zweidrittelmehrheit die Satzung, beschließt Grundsatzprogramme und kann Vorstandsmitglieder abwählen.
  3. Der Vorstand beschließt über die Einberufung von Mitgliederversammlungen.
    Pro Anno muss mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Alle zwei Jahre muss eine Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen stattfinden. Der Vorstand muss auch eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte beantragen.
  4. Zu einer Mitgliederversammlung ist unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen.
  5. Mit einfacher Mehrheit wählt sie die Vorstandsmitglieder jeweils einzeln. Sie wählt besonders von ihr beauftragte Personen für von ihr festgelegte Zwecke, darunter regelmäßig für zwei Jahre zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer.
    Sie beschließt die Aufstellung von Wahlvorschlägen für öffentliche Wahlen.
    Sie wählt die Kandidaten für öffentliche Wahlen aus und legt auch deren Reihenfolge fest.
    Sie setzt nach freiem Ermessen Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitskreise ein, denen sie auch Beschlussrechte einräumen kann (von einer Wahlkommission für eine Sitzung, bis hin zu dauerhaften Arbeitskreisen).
    Sie beschließt Wahlprogramme und entscheidet über Einzelfragen und Einzelanträge von Mitgliedern.
  6. Die Mitgliederversammlung kann die vorläufige Tagesordnung beschließen, aber auch ganz oder teilweise verwerfen oder ergänzen. Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Die Berichte werden zur Diskussion gestellt. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand und nach Rücktritten die zurückgetretenen oder sonst ausgeschiedenen Amtsträger im Vorstand.
  7. Soweit der Vorstand einen Aufnahmeantrag abgelehnt hat, kann die oder der Abgewiesene den Antrag über den Vorstand an die nächste Mitgliederversammlung richten, die in geheimer Abstimmung endgültig darüber entscheidet.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand beendet werden.
  2. Bei folgendem Verhalten kann der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen durch Zweidrittelmehrheit das Mitglied ausschließen:
    1. Mitglieder, die wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden;
    2. Mitglieder, die sich rassistisch oder antisemitisch äußern, sich gegen die Demokratie, die Menschen- und Bürgerrechte wenden;
    3. Mitglieder, die politische Extremisten oder extremistische Vereinigung unterstützen.
    4. Mitglieder die beharrlich gegen Ordnung und Satzung der Bürgergemeinschaft Speyer verstoßen;
    5. Mitglieder, die unlautere Profite und Vorteile aus der politischen Mitarbeit gezogen haben oder noch ziehen oder durch ihr Verhalten das Ansehen der Gemeinschaft schädigen;
    6. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen in andere Wählergruppen eingetreten sind oder sich dort oder von Parteien für Wahlvorschläge aufstellen lassen;
  3. Bei geringfügigen Verstößen gegen die Satzung der Bürgergemeinschaft Speyer kann der Vorstand ein zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und andere geeignete Sanktionen, insbesondere die Pflicht zur Wiedergutmachung verhängen.
  4. Straftaten werden prinzipiell von der Bürgergemeinschaft Speyer angezeigt.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Ausgeschlossenen, der über den Vorstand an diese zu richten ist, den Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

§ 11 Auflösung der Bürgergemeinschaft Speyer

Jede Gemeinschaft von Menschen kann nur existieren, wenn die Menschen sich in wenigstens einigen Zwecken und Zielen der Gemeinschaft so wieder finden, dass sie bereit sind, Handlungen zugunsten dieser Gemeinschaft vorzunehmen. Sollte die Situation eintreten, dass sich nicht mehr ausreichend Menschen für die Ziele der Bürgergemeinschaft engagieren wollen, dann kann sie mit der Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung wird der Verein vom Vorstand liquidiert und dann werden alle Vermögenswerte an den Kinderschutzbund Speyer abgegeben, sollte dieser nicht mehr existieren, an die SOS-Kinderdörfer.

 

Die Satzung der Bürgergemeinschaft Speyer e.V. wurde am 26. Januar 2004 errichtet und zuletzt durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 10. Mai 2005 geändert.

 

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